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   VGH Baden-Württemberg, 26.01.1993 - 8 S 2139/92   

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https://dejure.org/1993,3516
VGH Baden-Württemberg, 26.01.1993 - 8 S 2139/92 (https://dejure.org/1993,3516)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.1993 - 8 S 2139/92 (https://dejure.org/1993,3516)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 8 S 2139/92 (https://dejure.org/1993,3516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nebenraum einer Grenzgarage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 153 (Ls.)
  • BauR 1993, 452
  • ZfBR 1993, 309
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 3 S 2662/98

    Festsetzung offener Bauweise - nachbarschützende Wirkung

    Das Vorhaben erfüllt auch die in ständiger Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 LBO a.F. geforderte weitere Voraussetzung, daß der Nebenraum insbesondere im Hinblick auf seine Größe gegenüber der Garage von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 8 S 2139/92 -, BauR 1993, 452 und Beschluß vom 9.2.1994 - 8 S 2988/93 -, BauR 1994, 484).

    Daß die Grundfläche des Nebenraums der der Garage entspricht, ergibt sich vorliegend durch die Größe und die Fundierung der Garage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993, a.a.O.).

    Gerade in den Fällen, in denen der Nebenraum unterhalb der Garage durch eine Hanglage entsteht, kommt auch ein Nutzung als Abstellraum beispielsweise für Gartengeräte in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993, a.a.O.).

    Zum einen ist dies konstruktiv bedingt, zum anderen ist auch hier der räumliche Zusammenhang zum anschließenden Garten, nicht aber zum Wohngebäude prägend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993, a.a.O. und Beschluß vom 9.2.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93

    Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen

    Denn das Vorhaben ist weder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 LBO noch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO an der Grenze zulässig, da - wie bereits das Regierungspräsidiums und das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt haben - die im Kellergeschoß entlang der Grundstücksgrenze vorgesehenen Räume im Verhältnis zu der überdachten Stellplatzfläche keine untergeordneten Nebenräume sind (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 26.1.1993 - 8 S 2139/92 -, BauR 1993, 452 und Beschluß v. 9.2.1994 - 8 S 2988/93 -, BauR 1994, 484) und sie hinsichtlich Zugänglichkeit und Funktion zudem dem Hauptgebäude zugeordnet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - 8 S 2988/93

    Zur Anordnung von Nebenräumen unterhalb einer Grenzgarage; Einhaltung einer

    Sie dürfen auch unter der Garage angeordnet werden, wenn sich dies aus dem Geländeverlauf ergibt (wie Senatsbeschl v 26.1.1993 - 8 S 2139/92 -, BauR 1993, 452).
  • VG München, 02.06.2020 - M 1 E1 19.1963

    Eilantrag des Nachbarn zur Einstellung von Bauarbeiten

    Weitere Voraussetzung für eine Privilegierung als Garage einschließlich deren Nebenräumen ist nach überwiegender Auffassung darüber hinaus, dass die Nebenräume zur Garage der Größe und Nutzung nach untergeordnet sein müssen, wobei teilweise eine erhebliche Unterordnung (vgl. BayVGH, U.v. 10.8.1977 - 269 II 72 - BayVBl 1977, 408; OVG Saarl, B.v. 7.8.1991 - 2 W 10/91 - juris Ls.), teilweise (nur) eine untergeordnete Bedeutung gefordert wird (vgl. VGH BW, U.v. 26.1.1993 - 8 S 2139/92 - Ls.).
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